Aktualisierung vom 4.12.2019 : Die Gründer der GmbH, Viola Kleinau und Friedhelm Schipper, sind nach Einsetzen öffentlicher Kritik aus der VFR Stadtgrün Erhaltung GmbH ausgeschieden:
Sie sind nicht mehr Geschäftsführer der GmbH und auch nicht mehr Anteilseigner. Ihre Eigentumsanteile haben BEIDE an Petra Henning, der langjährigen Lebensgefährtin von Friedhelm Schipper, übertragen. Dies geschah -in zeitlicher Hinsicht- einige Wochen nach dem Beginn der öffentlichen Kritik.
Siehe dazu auch unsere Pressemitteilung vom 20.8.2020 :
h i e r ("Nicht
verwandt und nicht verschwägert" - Auch nicht mit sich selbst ? )
Hier der Handelsregister-Text aus 2016
(Aus dem Jahre 2016, dem Jahr der GmbH-Gründung. Die Hervorhebungen durch Vergrößerung einiger Wörter und farblicher Darstellung in rot erfolgte durch uns)
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Firma: VFR Stadtgrün Erhaltung GmbH; Sitz / Zweigniederlassung: Berlin;
Geschäftsanschrift: Quickborner Straße 12, 13158 Berlin;
Gegenstand: Verwaltung und Vermittlung (Verkaufsmanagement und Maklertätigkeit) von:
Wochenendgrundstücken, Datschenanlagen , Siedlungsanlagen, Erholungsanlagen, Grünanlagen, Mietergärten, Gemeinschaftsgärten,
Wohnungsverwaltung, naturschutzrelevante Ausgleichs- und Ersatzmaßflächen (§ 8 BNatschG und §§ 9, 10 BWaldG).
Erwerb und Entwicklung von Flächen: Entwicklung von Grünflächen und Grundstücken zur Sicherung und zum Erhalt von Grün.
Ökologie: Umweltmanagement, Umweltbildung und Umwelterziehung, Betreuung von Schulgärten und weitere Gartenprojekte.
Stamm- bzw. Grundkapital: 25.200,00 EUR;
Vertretungsregelung: Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft
gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer vertreten. Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden.
Geschäftsführer: 1. Rainer Jurisch, Berlin; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder
als Vertreter Dritter abzuschließen;
Geschäftsführer: 2. Viola
Kleinau, Bernau; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis
Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen;
Geschäftsführer: 3. Friedhelm Schipper, Berlin; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte
mit sich selbst oder als Vertreter Dritter
abzuschließen;
Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung;
Gesellschaftsvertrag vom: 21.06.2016
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Unsere Meinung zu dem oben wiedergegebenen Handelsregister-Text (Kommentar vom Juli 2019):
Es geht um „Verkaufsmanagement und Maklertätigkeit“ , und zwar in Bezug auf
„Datschenanlagen“, „Erholungsanlagen“ u.a. Auch um die Verwaltung dieser Anlagen. Die oben
Genannten, Viola Kleinau und Friedhelm Schipper, fungieren als Geschäftsführer und Gesellschafter und gehören zu den Initiatoren der Gründung der GmbH. Weiter unten im Handelsregister-Text
erscheinen dann noch ein paar rührige Begriffe, wie "Schulgärten" und "Umwelterziehung", die das Ganze aufhübschen. Erstaunlich, daß es einer Firmengründung in Form einer GmbH bedarf, um
"Schulgärten" zu unterstützen. Geschäftssitz der GmbH ist die Quickborner Str. 12 in Berlin (zugleich Adresse des
Bezirksverbandes der Gartenfreunde Pankow e.V.).
Es besteht die Gefahr einer Verwicklung in Interessengegensätze, die dem Kleingartenwesen und dessen Ansehen schaden könnte, wenn Funktionäre des Kleingartenwesens zugleich Gründer, Gesellschafter und Geschäftsführer einer Makler-GmbH für Datschenanlagen sind :
a) Denn die mögliche Nutzung von Insiderwissen als Kleingartenfunktionär einerseits, und die aus GmbH-Maklertätigkeit
naturgemäß erwachsenden Verbundenheiten (zu Maklerkollegen, Grundstückskäufern, Grundstücksverkäufern, Grundstücksspekulanten) andererseits, beeinträchtigen die Unbefangenheit in der Ausübung der
Tätigkeit als Kleingartenfunktionär und schädigen das Ansehen des Kleingartenwesens (mit seinen gesetzlich geschützten kostengünstigen Garten-Nutzungsmöglichkeiten) und die Glaubwürdigkeit seiner
Legitimation.
b) Außerdem wird durch die o.g. mögliche Nutzung von Insiderwissen des Kleingartenfunktionärs bei der Tätigkeit als
Geschäftsführer der Makler-GmbH das Prinzip der unentgeltlichen Ehrenamtlichkeit, das für die meisten Funktionsträger im Kleingartenwesen gilt, mittelbar relativiert. Diese Ehrenamtlichkeit ist
aber wichtig, da der Status der Gemeinnützigkeit (für Kleingartenorganisationen von enormer Bedeutung) davon abhängt. Würde dieser Status sukzessive fallen, wäre es das baldige Ende des
Kleingartenwesens im Sinne des BKleingG. Eine GmbH ist nicht nur ein gewinnorientiertes Unternehmen, sondern gewährt darüber hinaus normalerweise ihren Geschäftsführern in irgendeiner Form
Entgelt (erfasst als Betriebskosten).
In diesem Zusammenhang ergeben sich offenkundig u.a. drei Fragen :
1) Warum wurde eine GmbH und nicht eine gGmbH (gemeinnützige GmbH) gegründet ? Und noch grundsätzlicher:
Warum wurde keine Rechtsform gewählt, bei der der kommerzielle Hintergrund nicht zum Wesensmerkmal gehört ?
2) Welche Zwecke kann die Makler-GmbH erfüllen (hoffentlich im Interesse des Kleingartenwesens), die nicht auch schon der Bezirksverband
Pankow der Gartenfreunde e.V., als juristische Person, erfüllen kann ?
3) Wie beantwortet sich die Frage nach dem Verbleib der Gewinne für die Makler-GmbH (seien es Gewinne aus Makler-Tätigkeit, aus
Verwalter-Tätigkeit, oder aus anderen Tätigkeitsfeldern) u n d , unabhängig von den Gewinnen, die Frage nach Entgeltgewährungen (Honorare, Provisionen,
Arbeitsentgelte etc.) für die Geschäftsführer, sofern diese als Betriebskosten erfasst werden ?
Es steht zu befürchten, daß die o.g. drei Fragen-Hintergründe in einem Kontext zueinander stehen. Die evtl. zu
erwartende Antwort-Theorie, daß diese Makler-GmbH ja doch nur ein Sicherungsinstrument zugunsten des Kleingartenwesens ist, wäre daher unsinnig und zynisch.
Und selbst wenn eine Makler-GmbH auf die Vermittlung des Kaufs/Verkaufs von Kleingartenanlagen (im Sinne des BKleingG) verzichten würde, dann wären die o.g. Probleme keineswegs gebannt, sondern das Interesse des Kleingartenfunktionärs an einer Abwehr bauplanungsrechtlicher Änderungsbegehren zum Kleingartenstatus von Anlagen könnte sich relativieren. Und die o.g. Problematik (siehe oben -einleitend- die Punkte a und b) bliebe dadurch ohnehin unverändert.
Eine GmbH ohne kommerziellen Hintergrund gibt es unternehmensrechtlich nicht. Es dennoch zu behaupten hieße, Menschen für dumm zu verkaufen. Tun sich Personen zusammen, um einen Zweck zu verfolgen, der frei ist von kommerziellen Hintergründen, dann gibt es dafür durchaus verschiedene juristische Gestaltungsformen. Hier die richtige Wahl zu treffen, gebieten schon steuerrechtliche Regelungen (bis hin ggf. zu einer kompletten Steuerfreistellung). Die Gründung einer GmbH jedoch, wäre zum Zwecke der Vermeidung jedweden kommerziellen Hintergrundes und Bezuges eine Absurdität.
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Auszug aus unserem Artikel vom 10.5.2021 :
Lieber Herr Schipper, liebe Frau Kleinau, Sie können machen, was immer Sie wollen, Spagat, Handstand, oder beides gleichzeitig, es hilft alles nichts:
Die Blechbüchsen , die an Ihren Rockschößen an einer Schnur hängen und lärmend hinter Ihnen her klappern, werden Sie nicht mehr los. Nicht nur in
Berlin blickt man auf Sie. Und auf diesen Blechbüchsen ist u.a. zu lesen / steht geschrieben :
- Gründung der Makler-GmbH (u.a. für
Datschenanlagen) im Jahre 2016 - mit über 25.000,- Euro privatem Einlagekapital und vollem persönlichen Haftungsrisiko :
HIER und HIER
- Das "Für-Dumm-Verkaufen" der Pankower Kleingärtner - mit der Behauptung (in einer öffentlichen "Klarstellung" des Bezirksverbands), wonach mit der GmbH keine Gewinninteressen verfolgt werden, was unternehmensrechtlich nicht möglich ist : Siehe unter anderem : HIER
- Mißachtung von
Interessengegensätzen (auch wenn Sie, Herr Schipper und Frau Kleinau, hier anders denken als bspw. die Generalstaatsanwaltschaft Berlin): HIER und HIER
- "Nicht verwandt und nicht
verschwägert" (auch nicht mit sich selbst ? ) : HIER (besonders interessant ! )
- Die Frage der
Raummiete : HIER
Indessen ist die Auflistung bei weitem nicht abschließend (vgl. unter anderem das Urteil des Amtsgerichts Bernau : HIER ).